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Teilweise betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer absetzbar?

Die Kosten für ein nur teilweise betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer können steuerlich anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies entschied jetzt der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Beschluss (Az.: IX R 23/12).

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer, dass er zu 60 % für die Verwaltung seiner zwei Mietshäuser genutzt hat, steuerlich geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Kosten als Betriebsausgaben jedoch ab. Es war der Auffassung, dass gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer laut Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nicht abgezogen werden dürften. Die Klage des Vermieters gegen diese Entscheidung war erfolgreich.

Der IX. Senat des BFH geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist abzugsfähig.

Hinweis: Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung wurde sie dem Großen Senat des BFH vorgelegt. Dieser soll nun endgültig entscheiden, ob
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und
ob diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden können.

Quelle: startothek.de

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