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Impressumspflicht: Angaben müssen schnelle Kommunikation ermöglichen

Online-Händler aufgepasst! Laut aktuellem Urteil des Landgerichts Bamberg (Az.: 1 HK O 29/12) dürfen im Impressum eines Online-Shops nur solche Kommunikationswege angegeben werden, die eine schnellstmögliche Beantwortung der Kundenanfragen gewährleisten. Bei E-Mailadressen beträgt die Antwortzeit nur max. 1 Stunde.

Ein Online-Händler von Grillzubehör bot seine Ware u. a. auf der Verkaufsplattform ebay an. Im Impressum veröffentlichte er keine Telefonnummer sondern lediglich die Anschrift und die E-Mail-Adresse. Ein Mitbewerber sah darin einen rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Online-Händler. Dieser legte Widerspruch ein, sodass die Sache vor dem Landgericht Bamberg landete.

Die Richter wiesen den Widerspruch jedoch ab. Betreiber von Online-Shops seien gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TMG) dazu verpflichtet, im Impressum bzw. der sog. Anbieterkennzeichnung eine Kommunikationsmöglichkeit für den Kunden anzugeben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation sicherstelle. Zwar sei hierbei die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, erklärten die Richter. Jedoch müsste bei bloßer Angabe der Post- und E-Mail-Adresse ein anderer schneller Kommunikationsweg angeboten werden, der es ermöglicht, innerhalb eines Zeitrahmens von max. 60 Minuten auf entsprechende Kundenanfragen zu reagieren, z. B. durch eine elektronische Anfragemaske.

Quelle: startothek.de

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